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   FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01 (Kg)   

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https://dejure.org/2002,16351
FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01 (Kg) (https://dejure.org/2002,16351)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.08.2002 - 7 K 2307/01 (Kg) (https://dejure.org/2002,16351)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. August 2002 - 7 K 2307/01 (Kg) (https://dejure.org/2002,16351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Promotionsstudium einer Diplompsychologin als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich

  • rechtsportal.de

    Promotionsstudium einer Diplompsychologin als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Die vorangegangenen Arbeitsverträge als wissenschaftliche Hilfskraft hätten keinerlei Ausbildungscharakter gehabt; darin unterscheide sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.06.1999, VI R 92/98, zugrunde gelegen habe.

    Gemäß dem BFH-Urteil vom 09.06.1999, VI R 92/98, sei auch das Promotionsstudium als Ausbildung zu werten, wenn es im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde.

    Auch ein Kind, welches sich auf eine Promotion vorbereitet, befindet sich noch in Berufsausbildung, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (BFH-Urteil v. 09.06.1999, VI R 92/98, BFHE 189, 103 , BStBl II 1999, 708; BFH-Urteil v. 29.10.1999, VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431 ).

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil v. 09.06.1999, VI R 92/98, BFHE 189, 103 , BStBl II 1999, 708 m.w.N.).

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil v. 23.04.1997, VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.).

    Demgemäß wird die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit dem Grunde nach nicht als schädlich für den Status als in Ausbildung befindliches Kind angesehen (BFH-Urteil v. 23.04.1997, VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655; FG Karlsruhe, Urteil v. 10.12.1997, 12 K 179/97).

    Diese Fälle unterscheiden sich von denen der "Nebenjobs" dadurch, dass es sich hierbei um einen Dauerberuf handelt und der Arbeitnehmer nicht nur für seine Arbeitsleistung, sondern auch für die Ausbildung bezahlt wird (BFH-Urteil v. 23.04.1997 a.a.O.).

  • BFH, 02.07.1993 - III R 66/91

    Ausbildung im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Allerdings hat der BFH mehrfach entschieden, dass eine Ausbildung im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG sei (s. z.B. BFH-Urteil v. 02.07.1993, III R 66/91, BFHE 172, 321 , BStBl II 1994, 101).

    Die Revision wird wegen der Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 02.07.1993, III R 66/91, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Zwar ist die Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit beendet (BFH-Urteil v. 12.05.2000, VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH-Urteil v. 11.10.1984, VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91).
  • BFH, 29.10.1999 - VI R 53/99

    Kindergeld: Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Auch ein Kind, welches sich auf eine Promotion vorbereitet, befindet sich noch in Berufsausbildung, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (BFH-Urteil v. 09.06.1999, VI R 92/98, BFHE 189, 103 , BStBl II 1999, 708; BFH-Urteil v. 29.10.1999, VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431 ).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.1997 - 12 K 179/97

    Abschluß der Berufsausbildung bei Studium

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.08.2002 - 7 K 2307/01
    Demgemäß wird die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit dem Grunde nach nicht als schädlich für den Status als in Ausbildung befindliches Kind angesehen (BFH-Urteil v. 23.04.1997, VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655; FG Karlsruhe, Urteil v. 10.12.1997, 12 K 179/97).
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